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Dokument-ID: 1253432
7.4.2.14 Durchführung des Arbeitnehmerschutzes (§§ 155 und 156 BauV)
Besondere Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass den Vorschriften der BauV sowie den aufgrund dieser Bestimmungen von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen sowohl bei der Einrichtung als auch bei der