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Dokument-ID: 1242738
2.7.3.1 Finanzierung aus den (ordentlichen) Finanzhaushalten der Gebietskörperschaften
Dabei handelt es sich in erster Linie um die Budgettöpfe des Bundes, der Länder oder der Gemeinden. Diese Töpfe werden über Steuereinnahmen und sonstige Abgaben dotiert und es obliegt dem jeweiligen Finanzresort, die vorhandenen Geldmittel auf die einzelnen Kostenstellen (Ort der Kostenentstehung und der Leistungserbringung) zu verteilen. Ausgenommen sind meist nur zweckgebundene Einnahmen, die der entsprechenden Kostenstelle direkt zugewiesen werden müssen (zB U-Bahn-Abgabe in Wien).