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Dokument-ID: 1253442
7.4.3.3 Haftung für Arbeitsunfälle
Ein Arbeitgeber, der seinen Verpflichtungen nach dem ASchG zuwiderhandelt und einen Arbeitsunfall schuldhaft herbeiführt bzw nicht verhindert, kann mit Verwaltungsstrafen nach den Bestimmungen des § 130 ASchG belangt werden.