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4.3.2 Laufende Überwachung
Im Zuge der laufenden Überwachung werden die Funktionstüchtigkeit der Brücke sowie die Verkehrssicherheit der Fahrbahn und der Brückenausrüstung festgestellt. Im Abstand von längstens vier Monaten sollen durch die laufende Überwachung grobe Schäden, die beim Befahren der Brücke vom Fahrzeug aus erkennbar sind, festgestellt werden. Schriftliche Aufzeichnungen sind grundsätzlich nicht notwendig, Schäden sind dem Erhaltungspflichtigen aber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Werden Schäden festgestellt, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, sind notwendige Maßnahmen sofort zu treffen. Die laufende Überwachung wird in der Regel von Personen des Streckendienstes übernommen.