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7.5.1.3 Mängelrüge nach ABGB und UGB
Der Auftragnehmer hat für Sach- und Rechtsmängel einzustehen, die das Werk im Zeitpunkt der Übergabe aufweist. Da der Auftragnehmer nach Übergabe des Werkes keine Kenntnis von dessen Zustand hat, muss der Auftraggeber jedenfalls mit dem Auftragnehmer in Kontakt treten bzw den Mangel mitteilen, damit die Rechtsfolgen der Gewährleistung in Kraft treten. Dem Auftragnehmer muss eine „zweite Chance“ eingeräumt werden. Wenn der Auftragnehmer gar kein Wissen darüber hat, kann er auch nichts verbessern. Im folgenden Kapitel soll näher beleuchtet werden, in welchen Bereichen eine Pflicht besteht, innerhalb einer gewissen Frist Mängel zu rügen, und welche Rechtsfolgen eine unterlassene Mängelrüge nach sich ziehen kann.