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Dokument-ID: 295131
7.4.4.4 Organisatorischer Brandschutz auf Baustellen
Nach den Landesbauordnungen ist der Bauherr verpflichtet, zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens einen geeigneten Planverfasser, geeignete Unternehmer und einen geeigneten Bauleiter zu bestellen (Baustellenkoordinator).