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Dokument-ID: 1253410
7.4.1.4 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (§ 7 BauKG)
Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für jene Baustellen erstellt wird, für die eine Vorankündigung erforderlich ist, und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.