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Dokument-ID: 1250386
3.10.5.2 Sichtweiten bei niveaugleichen Querungsstellen
Bei der Anordnung von Schutzwegen ist, wie bereits bei den Anforderungen beschrieben, besonders auf die Sichtweiten zu achten. Dabei ist auf die Sichtbeziehung zwischen Fahrzeuglenker und querendem Fußgänger- oder Radverkehr zu achten und diese sind im Detail zu untersuchen. Die Größe der freizuhaltenden Sichtfelder mit der Schenkellänge l (siehe Abbildung 3.10.5-2) ergibt sich nach RVS 03.02.12 durch die Kfz-Geschwindigkeit (V85-Geschwindigkeit) und den damit verbundenen Brems- bzw Anhaltewegen.