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4.3.5 Sonderprüfungen
Falls im Zuge der Prüfung Schäden festgestellt oder durch äußere Anzeichen vermutet werden, deren Ausmaß mit den üblichen einfachen Prüfgeräten und Werkzeugen nicht ausreichend genau ermittelt oder deren Einfluss auf die Zuverlässigkeit der Brücke nicht verlässlich abgeschätzt werden kann, hat die prüfenden Person zur Beurteilung dieser Schäden eine Sonderprüfung im Befund festzuhalten. Dazu zählen unter anderem Stromgrundaufnahmen, Rissbreitenbeobachtungen, Kernbohrungen sowie Prüfung der Karbonatisierungstiefe oder der Chlorideindringtiefe. Diese Prüfverfahren werden in Europa seit langem als unterstützende Maßnahmen im Rahmen der Beurteilung der Zuverlässigkeit und der Resttragfähigkeit von Bauwerken angewendet. Allenfalls erforderliche statische Nachrechnungen zählen gemäß RVS-Serie 13.03 ebenfalls zu den Sonderprüfungen. Statische Nachrechnungen werden ua dann empfohlen, wenn im Zuge der visuellen und handnahen Prüfung die Feststellung der Benutzbarkeit des Verkehrsweges im bisherigen Umfang nicht möglich ist.