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Dokument-ID: 1253129
9.2.3 Straßenverkehrsrecht
Nach § 93 StVO sind Liegenschaftseigentümer in Ortsgebieten zwischen 6 und 22 Uhr verpflichtet, Gehsteige auf ihrem Grundstück oder bis zu 3 Meter davon zu räumen und zu streuen. Fehlt ein Gehsteig, ist der Straßenrand in einer Breite von 1 Meter zu reinigen. Schneewechten und Eisbildungen von Dächern an der Straße gelegener Gebäude sind ebenfalls zu entfernen. Zudem ist für die Ablagerung von Schnee auf der Straße eine behördliche Bewilligung erforderlich.