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Dokument-ID: 1253430
7.4.2.12 Prüfungen (§ 151 BauV)
Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung, für die Prüfungen ihres ordnungsgemäßen Zustands vorgesehen sind, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dabei festgestellte Mängel beseitigt wurden.