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Eva-Maria Hintringer | Praxiswissen | Fachbeitrag

Besonderes Treuhandrecht (Stiftungsrecht, Gesellschaftsrecht)

Nicht nur in den quantitativ häufigen Fällen der Abwicklung von Liegenschaftstransaktionen spielt das Institut der Treuhand eine wichtige Rolle. Entscheidende Bedeutung kommt ihm gerade auch im Wirtschaftsleben und damit im Gesellschaftsrecht einschließlich dem Stiftungsrecht zu.

Häufiger Anwendungsfall einer Treuhandkonstruktion ist die Übertragung eines Geschäftsanteils an einen Treuhänder. Unerlässlich ist bei Errichtung der Treuhandabrede die Einhaltung der Notariatsaktform des § 76 Abs 2 GmbHG. Das Formgebot gilt sowohl für das Verpflichtungs- als auch für das Verfügungsgeschäft. Die Missachtung des Formgebots führt zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts; anderes gilt nur für die Verpflichtung zur Rückübertragung von treuhändisch gehaltenen GmbH-Anteilen (vgl etwa RIS-Justiz OGH 7Ob203/06p).

Der Treuhänder eines Geschäftsanteils ist an der GmbH als Gesellschafter mit allen Rechten (etwa dem Anspruch auf Gewinnauszahlung) und Pflichten beteiligt und übt diese Rechte im eigenen Namen aus. Die Gesellschaft kann alle geschuldeten Leistungen ausschließlich von ihm fordern und alle geschuldeten Leistungen ausschließlich an ihn erbringen. Der Treuhänder ist entsprechend aktiv und passiv klagslegitimiert. Er verfügt über den Geschäftsanteil wie über sein Eigentum und wird dementsprechend auch als Träger des Vollrechts im Firmenbuch eingetragen. Eine Anmerkung der Treuhandschaft im Firmenbuch ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich.

Umgekehrt besteht zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft beziehungsweise den Mitgesellschaftern keinerlei Rechtsbeziehung. Da der Treuhänder die Verwaltungsrechte wie zB das Stimmrecht selbstständig ausübt und ausschließlich ihm die Informationsrechte eines Gesellschafters zukommen, hat der Treugeber innerhalb der Gesellschaft nur über den Treuhänder Einflussmöglichkeiten. Sein Einfluss auf die Willensbildung innerhalb der Gesellschaft hängt somit von der Ausgestaltung des Innenverhältnisses, dh dem Inhalt der Treuhandabrede und den darin vereinbarten schuldrechtlichen Verpflichtungen des Treuhänders ab.

Da der Treuhänder nach außen als Gesellschafter in Erscheinung tritt, gelangen auf ihn die entsprechenden Haftungsbestimmungen zur Anwendung. Auch wenn die Treuhandabrede eine Schad- und Klagloshaltung des Treuhänders durch den Treugeber vorsieht, hat eine solche Vereinbarung gegenüber Dritten keine Wirkung. Umgekehrt haftet der Treugeber für die Erfüllung der Gesellschafterpflichten im Regelfall nicht, es sei denn, die Treuhandkonstruktion wurde zu Umgehungszwecken gewählt.

Auch bei Privatstiftungen besteht in der Praxis immer wieder das Bedürfnis nach Treuhandkonstruktionen, bei denen etwa eine Stiftung durch einen Treuhänder als formellen Stifter im Auftrag eines wirtschaftlichen Stifters errichtet wird.

Der Treuhänder erklärt dabei im eigenen Namen, die Privatstiftung errichten zu wollen und das Vermögen zu widmen. Er verfügt über die höchstpersönlichen Gestaltungsrechte, die mit der Stellung als Stifter einhergehen, wie etwa das Änderungsrecht oder das Widerrufsrecht. Im Innenverhältnis ist er jedoch an die Weisungen des Treugebers als wirtschaftlichen Stifter entsprechend der Treuhandabrede gebunden.

Anders als bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist aber eine nachträgliche Übertragung der Stifterrechte, dh eine nachträgliche Übernahme der Stifterstellung durch den Treugeber, dem OGH zufolge nicht möglich (RIS-Justiz OGH 6 Ob 158/11w). Eine Rückübertragung der Stifterstellung kommt somit nicht in Betracht.