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Dokument-ID: 1251067
2 Abgrenzung zu verwandten Rechtsinstituten
Dem Grundsatz der Privatautonomie zufolge kann durch das eigene Handeln grundsätzlich nur die eigene Rechtssphäre gestaltet werden. Ausfluss der Privatautonomie und der damit verbundenen Fähigkeit zur Selbstbestimmung ist es aber auch, andere autorisieren zu können, für einen selbst rechtsgeschäftlich tätig zu werden. Dafür kennt die österreichische Rechtsordnung unterschiedliche Ausgestaltungsformen, die der Treuhandschaft zwar ähnlich sein können, sich rechtlich in ihren Voraussetzungen und Wirkungen aber doch deutlich unterscheiden.