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Eva-Maria Hintringer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Abgrenzung zum Abschlussvermittler

Im Gegensatz zum Stellvertreter oder Treuhänder wird der Abschlussvermittler nicht damit beauftragt, Rechtsgeschäfte für den Vertretenen oder Treugeber zu schließen. Sein Auftrag besteht vielmehr darin, rechtsgeschäftliche Abschlussgelegenheiten aufzuzeigen und Kontakte zwischen potenziellen Vertragspartner herzustellen. Die Tätigkeit besteht in der Vorbereitung von Rechtsgeschäften, nicht in deren Abschluss. Ein Beispiel für einen Abschlussvermittler ist insbesondere der Handelsmakler.

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