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Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3 Allgemeine Auftragsbedingungen für WT-Berufe (AAB 2018)

Gem Pkt 13 (5) der Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018) gilt: „Der Auftragnehmer ist berechtigt, fällige Honorarforderungen mit etwaigen Depotguthaben, Verrechnungsgeldern, Treuhandgeldern oder anderen in seiner Gewahrsame befindlichen liquiden Mitteln auch bei ausdrücklicher Inverwahrungnahme zu kompensieren, sofern der Auftraggeber mit einem Gegenanspruch des Auftragnehmers rechnen musste.“

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