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2.1.1 Amtstreuhand
Aus der notwendigen funktionellen Betrachtung ergibt sich eindeutig, dass der Amtscharakter des Notars auf den in § 1 NO ausgewiesenen Geschäftskreis beschränkt ist. In der Funktion als Amtsträger werden gemäß den Bestimmungen der Notariatsordnung öffentliche Urkunden iSd § 2 NO errichtet und von den Parteien anvertraute Urkunden verwahrt sowie Gelder und Wertpapiere zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlag bei Behörden übernommen. Unter eine Treuhandschaft kraft notariellen Amtes fallen damit ausschließlich die Verwahrung von Urkunden einerseits sowie die Verwahrung von Geldern und Wertpapieren, jedoch verbunden mit einer Ausfolgung an Dritte oder zum Erlag bei Behörden, andererseits gemäß den Bestimmungen der §§ 104 ff NO.