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Dokument-ID: 1251375
1.9.1 Eröffnung und Führung eines Anderkontos (Treuhandkontos)
Die Treuhandnatur eines Bankkontos kann sich aus der ausdrücklichen Bezeichnung des Treuhandkontos, aber auch aus der Bezeichnung als Sonderkonto ergeben, wenn die weiteren Umstände der Kontoeröffnung dafür sprechen. • [Fußnote: OGH 28.11.2005, 7 Ob 211/05p.]