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Dokument-ID: 1251403
2.5.1 Anfechtung wegen Begünstigung
Allgemeines
Die Anfechtung wegen Begünstigung ist in § 30 IO geregelt. Gem § 30 Abs 1 IO ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrage auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den letzten sechzig Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn: