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Dokument-ID: 1251366
1.5 Aufrechnung bei der Treuhand
Der OGH hält die von der Lehre Iro geübte Kritik an der jüngeren Rechtsprechung, die eine Aufrechnung beim Mandats- und Treuhandvertrag grundsätzlich ablehnt, zumindest in jenen Fällen für überzeugend, in denen der Rückforderungsgläubiger typischerweise mit Gegenansprüchen des Beauftragten rechnen muss, sie also für ihn nicht überraschend kommen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0010762.]