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Dokument-ID: 1285817
4.2 Beendigung durch Zweckverwirklichung und Zeitablauf
Die Treuhand endet regelmäßig, wenn der vereinbarte Zweck vollständig erreicht ist. Der Treuhandzweck muss daher im Vertrag konkret und überprüfbar beschrieben werden. Allgemeine Formulierungen wie „bis zur ordnungsgemäßen Abwicklung“ oder „bis zur wirtschaftlich sinnvollen Verwertung“ können auslegungsbedürftig sein und sollten durch klare Bedingungen ergänzt werden.