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Dokument-ID: 1251327
11.4 Beendigung eines Treuhandverhältnisses
Gem § 1 Abs 4 GrEStG gilt: „Ein in Abs 1 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer der in den Abs 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Ein in Abs 2 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer der in Abs 1 bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.“