© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1251371

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.8.4 Beginn und Dauer der Tätigkeit

Der Treuhänder ist bereits im Bauträgervertrag zu bestellen. Wenn er vom Bauträger namhaft gemacht wird, so ist er in der Regel auch bereits mit der Vertragserrichtung befasst. Seine Tätigkeit endet gem § 12 BTVG mit dem Ende der Sicherungspflicht nach § 7 BTVG, das heißt, sobald die vereinbarte Rechtsstellung des Erwerbers sichergestellt und das Bauträgerobjekt fertiggestellt und übergeben worden ist.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Treuhandrecht in Österreich in unserem Shop! Zum Shop