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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Begründung des Treuhandverhältnisses

Die Treuhand folgt keinem eigenen Vertragstypus – es ist kein Rechtsverhältnis sui generis – da sie im Gesetz nicht geregelt ist. Während im Schuldrecht Vertragsfreiheit besteht, beherrscht der Typenzwang das Sachenrecht.

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