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Neu Dokument-ID: 1251326

Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.3 Begründung eines Treuhandverhältnisses

Beauftragt der Treugeber den Treuhänder, für ihn ein Grundstück zu erwerben, dann erwirbt der Treuhänder das Grundstück in eigenem Namen und wird sachenrechtlicher Eigentümer. Der Treuhänder verwaltet das Grundstück je nach Vertragsgestaltung für den Treugeber oder überträgt es an den Treugeber/Dritten. Der Erwerb durch den Treuhänder unterliegt der GrESt gem § 1 Abs 1 GrEStG. Der Treuhänder ist selbst Steuerschuldner.

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