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Dokument-ID: 1251326
11.3 Begründung eines Treuhandverhältnisses
Beauftragt der Treugeber den Treuhänder, für ihn ein Grundstück zu erwerben, dann erwirbt der Treuhänder das Grundstück in eigenem Namen und wird sachenrechtlicher Eigentümer. Der Treuhänder verwaltet das Grundstück je nach Vertragsgestaltung für den Treugeber oder überträgt es an den Treugeber/Dritten. Der Erwerb durch den Treuhänder unterliegt der GrESt gem § 1 Abs 1 GrEStG. Der Treuhänder ist selbst Steuerschuldner.