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4.1 Definition
Eine Treuhandschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder eine Sache zugänglich macht, die der Treuhänder für diesen im eigenen Namen verwaltet. Zu diesem Zweck überträgt der Treugeber entweder das zivilrechtliche Eigentum am Treugut (wie Gesellschaftsanteilen) an den Treunehmer oder er ermächtigt ihn, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen (Ermächtigungstreuhand, bei der lediglich Verwaltungs- und Herrschaftsrechte übertragen werden). Im Außenverhältnis kann der Treuhänder über das Treugut ohne weitere Vollmacht unbeschränkt verfügen, während er im Innenverhältnis an den Auftrag des Treugebers gebunden ist, der weiterhin als „wirtschaftlicher Eigentümer“ betrachtet wird.