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Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.7 Durchbrechung des Zufluss-Abfluss-Prinzips

Gem § 19 Abs 1 EStG gilt: „Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.“

Gem § 19 Abs 2 EStG gilt: „Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.“

Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben gilt kraft § 19 Abs 1 Satz 2 EStG: „Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen [und Ausgaben], die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres [+/- 15 Tage], zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.“

Beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner gilt also das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Die Geschäftsfälle werden in den Aufzeichnungen im Zeitpunkt der Bezahlung (Bankvalutadatum) berücksichtigt. Eine Abgrenzung nach Lieferungs-/Leistungsdatum/-zeitraum erfolgt nicht, bzw es erfolgt keine periodenreine Abgrenzung der Ergebnisse. Die Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ist der Gewinn/Verlust.

Gemäß Rz 1381 EStR gilt: „Vorauszahlungen sind solche Zahlungen, die wirtschaftlich einem späteren Zeitraum als jenem, in welchem der Zahlungszeitpunkt liegt, zuzurechnen sind. Das heißt, dass der Zahlung noch keine Leistung des Empfängers gegenübersteht.“

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