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Neu Dokument-ID: 1252217

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3.5 Einlösungs- und Belastungsverbot

Einlösung meint die schuldbefreiende Zahlung mit darauffolgender Rückstellung des Pfandobjekts (Sicherungsguts). • [Fußnote: Fidler in Lukas/Rummel/Geroldinger ABGB § 1371 Rz 20 mwN.

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