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Dokument-ID: 1251186
7.2.3 Endgültiges Erlöschen der Sicherungsrechte
Ein endgültiges Erlöschen der Sicherungsrechte tritt ein, wenn ein Wiederaufleben ausgeschlossen ist, dies ist dann der Fall, wenn ein Sanierungsplan oder Zahlungsplan erfüllt oder die Restschuldbefreiung erteilt wurde. Auch ein Wechsel des Arbeitgebers beendet die Sicherungsrechte. • [Fußnote: OGH 3.9.2008, 3 Ob 127/08k.]