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Dokument-ID: 1285758
Ermächtigungstreuhand
Bei der Ermächtigungstreuhand wird dem Treuhänder nicht das Vollrecht am Treugut übertragen. Er erhält lediglich Verfügungs- oder Verwaltungsrechte, die er im eigenen Namen ausübt. Das Vollrecht verbleibt beim Treugeber. Als gesetzlich normierter Anwendungsfall wird der Treuhänder im Insolvenzverfahren nach § 157g Abs 1 IO genannt.