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Dokument-ID: 1285760
Erwerbstreuhand
Bei der Erwerbstreuhand erwirbt der Treuhänder das Treugut entsprechend der Treuhandvereinbarung von einem Dritten. Das Rechtsgeschäft zwischen Treuhänder und Drittem bildet den Titel für die Übertragung des Rechts am Treugut. Die Treuhandabrede bestimmt dagegen die Bindung im Innenverhältnis und den Zweck des Erwerbs.