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1.7 Folgen der Veruntreuung
Bei der üblichen Treuhandabwicklung von Liegenschaftskaufverträgen ist an sich nur Zahlung • [Fußnote: OGH 11.9.2008, 1 Ob 66/17p.] an den Treuhänder geschuldet. Im Fall der Veruntreuung ist allerdings entscheidend, als wessen Treuhänder der untreu Gewordene anzusehen ist. IdR liegt gemeinsame Treuhand für alle Beteiligten vor, weshalb eine Risikoteilung zwischen Verkäufer und Käufer sowie allenfalls auch dem Finanzierer vorzunehmen ist, wenn die Veruntreuung zwischen Erlag beim Treuhänder und Auszahlungsreife erfolgt. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0118380; RS0114131.]