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2.2 Fremdnützige Treuhand
Die fremdnützige Treuhand ist oft eine zwei- oder mehrseitige; die Abrede erfolgt im Interesse der Treugeber. Sie wird auch als uneigennützige oder Verwaltungstreuhand bezeichnet. • [Fußnote: P. Bydlinski in Bydlinski/Perner/Spitzer Kommentar zum ABGB § 1002 Rz 7.] Der fremdnützigen Treuhand liegt ein Auftragsverhältnis zugrunde. • [Fußnote: OGH 12.9.1990, 1 Ob 546/90.] Sie ist oft auf eine bestimmte Dauer gerichtet und der Treugeber ist zu Weisungen berechtigt. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0010410.] Die größte praktische Bedeutung hat die fremdnützige Treuhand im Liegenschaftsverkehr. • [Fußnote: OGH 5.8.1999, 1 Ob 43/99a.]