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11.1 Allgemeines
Die Grunderwerbsteuer erfasst als Vorgänge in Verbindung mit Grundstücken betreffend den Übergang des Eigentums an dem Grundstück. Der wirtschaftliche Zweck des Rechtsvorgangs ist dabei unbeachtlich. Das knüpft daher formalrechtlich bzw an das Zivilrecht an. Daher ist § 24 BAO für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung grundsätzlich nicht relevant. Das Grundstück wird daher nicht dem Treugeber, sondern dem Treuhänder zugeordnet. Erfolgt also eine Übertragung eines Grundstücks zwischen Treugeber und Treuhänder iRd Treuhandverhältnisses, so führt diese zur GrESt-Pflicht.