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Dokument-ID: 1285809
4.4 Grundkonzept der Treuhand im Gesellschaftsrecht und typische Verwendungszwecke
Treuhandverhältnisse sind gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, sodass sich Inhalt und Struktur vor allem aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen Treugeber und Treuhänder ergeben. Der OGH betont seit langem, dass der Begriff der Treuhand gesetzlich nicht definiert ist und sich der konkrete Inhalt nach den Parteivereinbarungen richtet, insbesondere danach, welche Einschränkungen des Eigentums des Treuhänders vereinbart werden (RS0010444).