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Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.6 Haftung für die Kapitalaufbringung der GmbH

Aus dem Umstand, dass ein Treuhandverhältnis vorliegt, ist keine Haftung des Treugebers für die Leistung der Stammeinlage durch den Treuhänder abzuleiten. In seiner Entscheidung 6 Ob 31/22k vom 25.01.2023 hat der OGH zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

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