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Dokument-ID: 1251138
6.2 Haftung
Die Verantwortlichkeit des Treuhänders setzt voraus, dass ein Schaden entstanden ist, der ursächlich auf ein pflichtwidriges Verhalten – sei es durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen – zurückzuführen ist. Zusätzlich muss das Verhalten rechtswidrig und schuldhaft gewesen sein, wobei das Verschulden regelmäßig in der Missachtung der gebotenen Sorgfalt liegt.