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2.6.4 Haftungsrechtliche Abschottung des übergebenen Vermögens
§ 157h Abs 2 S 2 IO schützt die Sanierungsplangläubiger durch eine Aufrechterhaltung der Exekutionssperre vor Neugläubigern des Schuldners. Dieser Schutz der Sanierungsplangläubiger vor den Neugläubigern wirkt auch gegen ein neuerliches Insolvenzverfahren. Auf das übergebene Vermögen können nur so genannte Überwachungsgläubiger, deren Ansprüche durch Rechtshandlungen des Treuhänders begründet wurden, Aus- und Absonderungsgläubiger und auch Massegläubiger aus dem vorangegangenen Insolvenzverfahren Exekution führen. • [Fußnote: Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 157 h Rz 7 mwN.]