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Dokument-ID: 1285771
Herausgabeanspruch
Der Treugeber hat aus der Treuhandabrede einen Anspruch auf Herausgabe beziehungsweise Rückübertragung des Treuguts. Bei der Vollrechtstreuhand fällt das Treugut nach Beendigung grundsätzlich nicht automatisch an den Treugeber zurück. Der Treuhänder muss vielmehr den erforderlichen Rückübertragungsakt setzen.