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Neu Dokument-ID: 1251311

Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

5 Kapitalertragsteuer

Allgemeines

Es ist zunächst zu prüfen, wem die Kapitalerträge zuzurechnen sind.

Depots in Treuhandschaft

Der KESt-Betrag wird durch die depotführende Stelle auf Basis der Bruttoeinkünfte berechnet und eventuell anrechenbare Quellensteuerbeträge abgezogen. Ein eventueller Verlustausgleich gilt nur für die Einkünfte aus Kapitalvermögen eines Kalenderjahres. Dieser kann nicht auf Folgejahre übertragen werden. Auf Gemeinschaftsdepots, betriebliche Depots, Depots in Verlassenschaft/Treuhandschaft kann der automatische Verlustausgleich nicht angewendet werden. Der Verlustausgleich kann in diesen Fällen durch den Steuerpflichtigen selbst anhand des Jahres-Steuerreportings der depotführenden Stelle im Rahmen der Einkommensteuererklärung durchgeführt werden. Der Verlustausgleich ist auch depotübergreifend/zwischen den Depots bei unterschiedlichen depotführenden Stellen möglich.

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