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Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.1 Meldung der Daten durch den Rechtsträger

Treuhandverhältnisse mit Begründung von wirtschaftlichem Eigentum

Gem § 5 Abs 1 Z 3 it. a WiEReG erstreckt sich die Meldepflicht auf „die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe im Fall des § 2 Z 1 lit a, ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt) und unter Angabe, ob eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator bzw Treuhänder oder Treugeber ist“. Gem IA 1/A 28. GP, 27 sind „nur den wirtschaftlichen Eigentümer direkt betreffende Nominee Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) anzugeben [...]. Mit Ausnahme der Änderungen der Begrifflichkeiten besteht kein wesentlicher Unterschied zur bisherigen Rechtslage.“

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