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Dokument-ID: 1251241
2.3.1 Notariatsaktspflicht
Grundsätzlich können Bevollmächtigungsverträge gem § 1005 ABGB mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Zum Teil finden sich jedoch spezielle Formvorschriften für Vollmachten, Ermächtigungen oder Aufträge, welche der allgemeinen Regelung vorgehen. Die Gründe hierfür liegen vor allem im Übereilungsschutz und in der Beweisfunktion.