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5.2 Notarielles Treuhandregister (THR)
Pflicht zur Eintragung notarieller Treuhandschaften
Wenn eine notarielle Treuhandschaft dem Notar – unmittelbar oder mittelbar – die Befugnis einräumt, über Fremdgeld oder anderes fremdes Vermögen mit Geldwert zu verfügen, und es sich dabei nicht um eine bloß geringfügige Treuhandschaft handelt, muss diese Treuhandschaft spätestens vor der ersten Verfügung über das Fremdvermögen in das „Treuhandregister des österreichischen Notariats“ (§ 140d NO) eingetragen werden. Änderungen der einmal gemeldeten Daten sind unverzüglich bekanntzugeben. Treuhandschaften, die der Notar in seiner Funktion als Gerichtskommissär führt, sind nicht im Register einzutragen.