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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.9.2 Pflichten der kontoführenden Bank

Die Bank ist mangels gegenteiliger Vereinbarung nicht verpflichtet, den Treuhänder zu überwachen; sie haftet daher auch nicht, wenn der Treuhänder bei Verfügungen über das Treuhandkonto gegen die Treuhandverpflichtung verstieße, es sei denn, die Bank setzte dabei ein deliktisches Verhalten. • [Fußnote: OGH 23.3.1993, 5 Ob 28/93. Wohl aber kann der Treugeber gegen den Treuhänder – also seinen Vertragspartner – vorgehen und in weiterer Folge dessen Forderung gegenüber der kontoführenden Bank verwerten. • [Fußnote: OGH 25.2.2004, 9 Ob 128/03v.

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