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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3 Pflichten des Treuhänders

Es entspricht dem Wesen der Treuhand, dass der Treuhänder – und sei es auch im Rahmen eines Mandatsverhältnisses als Nebenleistung – mit dem Treuhanderlag nur nach Maßgabe der Abrede mit dem Treugeber verfahren darf. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0010476.

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