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Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4.5 Praktische Hinweise für die Beratung in Österreich

Für die Rechtsberatung lassen sich aus der Judikatur und Literatur in der Praxis folgende Kernpunkte ableiten:

  1. Strikte Trennung nach außen – klare Dokumentation nach innen
    • Nach außen ist der Treuhänder alleiniger Gesellschafter (GmbH/OG/KG); nach innen muss das Treuhandverhältnis schriftlich sauber dokumentiert sein (Weisungsrechte, Rückübertragung, Gewinnbezugsrechte).
  2. Missbrauchsvermeidung und Durchgriffsvorsorge
    • Treuhandstrukturen dürfen nicht bloß Umgehungsgesellschaften sein (zB zur Umgehung von Kapitalaufbringungspflichten).
    • Andernfalls droht eine Durchgriffshaftung des Treugebers; dies ist seit der Entscheidung 6 Ob 31/22k (OGH vom 25.01.2023) besonders deutlich.
  3. Form und Notariatsakt bei GmbH-Anteilen
    • Geschäftsanteile, die treuhändig gehalten werden, dürfen nur durch eine Notariatsakt übertragen werden. Dabei muss klar sein, dass der Treuhänder eine doppelte Rolle hat: Er ist nach außen der formelle Inhaber des Geschäftsanteils (steht als Gesellschafter im Firmenbuch), ist aber nach innen durch den Treuhandvertrag schuldrechtlich an die Vorgaben des Treugebers gebunden.
    • Dies entspricht der aktuellen OGH‑Rechtsprechung, wonach bei treuhändig gehaltenen GmbH‑Geschäftsanteilen sowohl die Übertragung des Anteils selbst als auch der Wechsel des Treugebers der Notariatsaktpflicht des § 76 Abs 2 GmbHG unterliegen (vgl OGH vom 21.02.2024, 6 Ob 66/23h).
  4. WiEReG, Geldwäsche und Registerpflichten
    • Bei verdeckten Treuhandschaften sind die Regelungen des WiEReG (Register der wirtschaftlichen Eigentümer) und die Geldwäscheregelungen zu beachten; der Mandant ist hinsichtlich der Offenlegung des wirtschaftlichen Eigentümers zu beraten.
  5. Abstimmung mit Gesellschaftsvertrag und Gesellschaftervereinbarungen
    • Treuhandverträge für GmbH, OG, KG sollten nicht isoliert gestaltet werden, sondern eng mit dem Gesellschaftsvertrag (Vinkulierung, Aufgriffsrechte, Wettbewerbsverbote) und etwaigen Gesellschaftervereinbarungen (Pooling, Vesting) abgestimmt sein.

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