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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.5 Prozess- und Exekutionskosten

Gem § 16 GBG erfasst das Pfandrecht die Prozess- und Exekutionskosten. Mit § 216 Abs 2 EO werden den gerichtlich bestimmten Prozess- und Exekutionskosten, die durch die Geltendmachung des gesicherten Anspruchs entstanden sind, der gleiche Rang wie der Kapitalforderung zuerkannt. Erfasst werden jene Kosten, die im Verhältnis der Akzessorietät zur Pfandforderung stehen. • [Fußnote: OGH 18.7.2002, 3 Ob 186/02b. Nicht gesichert sind die Kosten des Meistbotsverteilungsverfahrens. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0002186. Auch die Kosten der Forderungsanmeldung sind nicht gesichert.

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