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Dokument-ID: 1251196
8.3 Publizitätsvorschriften
Eine Forderung kann nur dann wirksam sicherungsweise zediert werden, wenn die für die Pfandrechtsbegründung erforderlichen Publizitätsakte eingehalten werden. Bei nicht verbrieften Forderungen ist die Verständigung des Drittschuldners ausreichend, um die Publizitätsvorschriften einzuhalten. • [Fußnote: OGH 24.11.1988, 5 Ob 583/88.]