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Dokument-ID: 1251406
2.6.3 Rechtsstellung des Treuhänders bei der Übergabe von Vermögen
Die Vermögensübergabe erfolgt in der Form einer Ermächtigungstreuhand. • [Fußnote: Nummer-Krautgasser ÖJZ 2020, 906.] Der wesentliche Unterschied zur reinen Überwachungstreuhand besteht darin, dass der Schuldner hinsichtlich der übergebenen Vermögenswerte nicht mehr verfügungsbefugt ist. Die Vermögenswerte werden als haftungsrechtlich vom sonstigen Schuldnervermögen getrennt. • [Fußnote: Riel in Konecny/Schuber IO § 157g Rz 1 mwN.]