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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6.5 Sanierungsplan mit Übergabe von Vermögen zur Verwertung

Der Schuldner kann im Sanierungsplan gem § 157i Abs 1 IO auch vorschlagen, sein Vermögen an einen Treuhänder zur Verwertung zu übergeben. Hiebei kann auch vorgesehen werden, dass der Treuhänder bestimmt zu bezeichnende Ansprüche geltend zu machen hat, aus deren Beträgen die Insolvenzgläubiger zu befriedigen sind; insbesondere die Hereinbringung offener Forderungen und Anfechtungsansprüche.

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