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2.2.1 Sicherung der Verlassenschaft
Der § 147 AußStrG regelt die Sicherung der Verlassenschaft dahingehend, dass der Gerichtskommissär die Verlassenschaft in Ausnahmefällen auf geeignete Weise zu sichern hat und zwar nur, sofern die Gefahr besteht, dass Vermögensbestandteile der Verlassenschaftsabhandlung entzogen werden oder die vermutlichen Erben, nahen Angehörigen oder Mitbewohner zur Verwahrung nicht fähig oder doch nicht bereit sind. Eine Sicherung der Verlassenschaft ist nicht schon alleine deshalb notwendig, weil die Errichtung eines Inventars zu erwarten ist, weil etwa Parteien des Verfahrens minderjährig oder pflegebefohlen sind, oder weil die Verlassenschaft überschuldet ist. Sie ist darüber hinaus aber etwa unabhängig von der Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung oder einer gegenteiligen Ansicht der Erben gegen Sicherungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichtskommissärs zu ergreifen. • [Fußnote: Schatzl/Spruzina in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I³ § 147, Rz 1.] Einem Gläubiger oder Pflichtteilsberechtigten steht kein Antragsrecht auf Anordnung oder Rekursrecht gegen einen Beschluss auf Zurückweisung seines Antrages auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen zu. Wird allerdings im Rahmen der Entscheidung über eine Verlassenschaftsseparation auch ein Antrag auf Sicherungsmaßnahmen bewilligt, so steht dem Separationsberechtigten ein Rekursrecht gegen den Beschluss auf Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen zu. • [Fußnote: Schatzl/Spruzina in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I³ § 147, Rz 5.]